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VG MONHEIM  |  E-Mail: info@vg-monheim.de  |  Online: http://www.vg-monheim.de

Änderung bei der Abwassergebühr ab 2018: Trennung nach dem Entstehungsgedanke in Schmutz- und Niederschlagswassergebühr

Am 14. und 20. Juni fanden die öffentlichen Informationsveranstaltungen zur Einführung der gesplitteten Abwasser- bzw. Niederschlagswassergebühr (NWG) statt. Wir danken allen Bürger-/innen und Vertretern der ansässigen Betriebe, die dieses Angebot zahlreich genutzt haben. Die Präsentation aus den Info-Veranstaltungen und weitere Grundlagen sind nachfolgend veröffentlicht.
Neue Abwassergebühren

 

In der Gemeinderatssitzung am 04. September 2017 wurden die von der Verwaltung ausgearbeiteten Vorschläge bzw. ersten Informationen für die Trennung der bisherigen einheitlichen Abwassergebühr (nur nach dem Verbrauch lt. Wasserzähler) in eine sog. Schmutzwassergebühr (SWG - lt. Zähler) und Niederschlagswassergebühr (NWG - nach bebauter/ befestigter Fläche) erstmals öffentlich vorgestellt. Dabei wurden die den Gemeinderatsmitgliedern zuvor zugeleiteten "Erstinformationen" in den wesentlichsten Punkten kurz erläutert und erste Fragen geklärt. Die Behandlung im Gemeinderat ergab, dass das grundsätzliche weitere Vorgehen gemäß den Ausarbeitungen der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen soll und die Anregungen aus der Sitzung möglichst ergänzend Eingang finden sollten.

 

Im Anschluss wurden in Zusammenarbeit mit dem beauftragten, fachkundigen Ingenieurbüro WipflerPLAN diese ersten Festsetzungsgrundlagen sowie das weitere Vorgehen (mit Anschreiben an die Bürger und öffentliche Informationsveranstaltungen im Juni 2018) konkretisiert. Das vorläufige Ergebnis stellte Herr Ommer in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.05.2018 im Pfarrheim vor. Nach seiner Präsentation hat der Gemeinderat Buchdorf die konkreten Abrechnungs-/ Satzungsregelungen beschlossen, die nun den Bürgern und Gewerbetreibenden in den anschließenden, öffentlichen Informationsveranstaltungen durch das Büro WipflerPLAN im Detail erläutert und grundsätzliche Fragen geklärt werden.
 

Die wesentlichsten Inhalte und Ergebnisse finden Sie wieder in nachfolgenden, aktualisierten PDF-Dokumenten: 

 

 

 

 

 

 


 

Wie erfolgt dabei die Änderung bzw. "Splittung" der bisherigen Abwassergebühr?

 

NWG: Erklärung der Splittung (Grafik)

 

Hinweis: Durch die Splittung werden lediglich die bisherigen Einleitungsgebühren in einen Anteil für Schmutzwasser und einen weiteren für Niederschlagswasser aufgeteilt. Das bedeutet, dass sich im Gegenzug zur Einführung der neuen Niederschlagswassergebühr, die bisherigen Schmutzwassergebühren verringern. Es wird somit keine zusätzliche Abgabe gefordert, sondern lediglich die Verteilung gemäß den geänderten rechtlichen Anforderungen neu geregelt. 

 

 

Info-Büro des beauftragten Ingenieurbüros:

Neben der Klärung allgemeiner Fragen in den Informationsveranstaltungen können die Unklarheiten, Antragstellungen, etc. zu den einzelnen Fällen im Info-Büro behandelt werden. Für die Termine am:

 

  • Donnerstag, den 05. Juli und
    (halbtags/ nachmittags bis abends um 21:00 Uhr)
          
  • Freitag, den 06. Juli
    (ganztags/ bis 17:00 Uhr)

 

  • Zusatztermin: Donnerstag, den 19. Juli und
    (halbtags/ nachmittags bis abends um 21:00 Uhr)

 

... ist jeweils eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer: 09091/ 90 91 - 26 erforderlich. Für jeden Fall ist ein Zeitfenster von 15 Minuten vorgesehen. Daher bitte bereits zu Hause gut auf die Abklärungen im Info-Büro vorbereiten.

 

Bitte beachten, dass das Info-Büro im örtlichen Bauhof (Am Sportplatz 1, östlicher Ortsausgang nach Daiting/ vgl. Link mit Nadel im BayernAtlas) stattfindet:

 

 

 

 

Allgemeine Hinweise zu häufig gestellten Fragen (FAQ) und vorgebrachten Anliegen:

 

  • Verwendete Abkürzungen:
    • DFK = Digitale Flurkarte (der Bay. Vermessungsverwaltung)
    • GAB = Grundstücksabflussbeiwert
    • KAG = Bay. Kommunalabgabengesetz
    • NW = Niederschlagswasser
    • NWG = Niederschlagswassergebühr
    • RW = Regenwasser

 

  • Wie gehe ich nach dem Erhalt des Info-/ Anhörungsschreiben am besten vor?

    1. Überprüfung bzw. Sichtung der bereits im Erfassungsbogen vorausgefüllten bebauten Flächen [D]. Diese sind auf Grundlage der Digitalen Flurkarte des Vermessungsamts EDV-technisch durch das Ingenieurbüro ermittelt und sowohl grafisch im Lageplan (auf der Vorderseite), als auch tabellarisch (auf der Rückseite) in den Erfassungsbogen übernommen worden.
          
    2. Einzeichnung der sonstigen, evtl. fehlenden bebauten und der weiteren befestigten Flächen [B] wie z.B. (Garagen-) Zufahrten, Wege, Terrassen, (Stell)- Plätze, etc. im Lageplan (auf der Vorderseite des Erfassungsbogens)
         
    3. Überlegung/-prüfung, ob von den jeweiligen Flächen (auch beim Starkregenereignis) Niederschlagswasser direkt oder indirekt (ggf. auch über andere Grundstücke oder öffentliche Flächen wie Grundstücke) in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt:

      1. soweit dies der Fall ist und Niederschlagswasser letztendlich in der öffentlichen Einrichtung landet: Messung bzw. Ermittlung der entsprechenden (Teil-) Flächen z.B. im Lageplan, mit Maßband vor Ort oder ggf. auch im Internet mit Hilfe des BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung (mit Luftbilddarstellung): Messen der entsprechenden (Teil-) Flächen und Eintragung in der Tabelle (auf der Rückseite des Erfassungsbogens)
          
      2. darüber hinaus bzw. für Niederschlagwasser, das nie in der öffentlichen Einrichtung ankommt: Einzeichnen des Laufs vom NW/RW im Lageplan (auf der Vorderseite) - wie z.B. Pfeile in Richtung Grünflächen bei Versickerung und Eintrag einer kurzen Erläuterung unter den Bemerkungen (auf der Rückseite des Erfassungsbogens)

    4. Summierung der pflichtigen Flächen
         
    5. evtl. Abzug im Rahmen der Zisternen-/ Regenwassernutzung (mit Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung)
             
    6. Teilung der sich ergebenden Fläche durch die sog. anzuwendende Grundstücksfläche (ist rechts oben als "Fläche" auf dem Erfassungsbogen ausgewiesen) ... ergibt einen Faktor/ Prozentwert mit dem Anteil der tatsächlich bebauten/ befestigten Fläche an der anzuwendenden Grundstücksfläche
         
    7. Bestimmung des zugehörigen mittleren Grundstücksabflussbeiwerts (GAB) anhand dieses Faktors/ Prozentwertes und nachstehender Tabelle:



    8. Vergleich des selbst ermittelten GAB mit dem vorläufig bestimmten GAB laut Informations-/ Anhörungsschreiben (grds. auf der ersten Seite/ unten) sowie dem Grundstücksabflussbeiwert auf dem Erfassungsbogen (Vorderseite/ rechts oben)
          
    9. Nur bei Abweichung: Antragstellung bzw. Rückgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erfassungsbogens an die Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft

 

  • Wie ergeben sich die vorab ermittelten Grundstücksabflussbeiwerte?
    Der im Anhörungsschreiben sowie auf dem Erfassungsbogen (rechts oben) ausgewiesene, mittlere GAB wurde anhand von Luftbildern, Ortseinsichten (zur grds. Ermittlung des Gefälles und der Wasserscheide in einzelnen Gebieten), usw. bereits im Vorfeld grob bzw. schematisch von der Verwaltung ermittelt - ohne die Grundstücke im Einzelnen (wie z.B. auf das Vorhandensein von Zisternen, der tatsächlichen NW-Einleitung in die öffentliche Einrichtung, usw.) zu prüfen.
      
  • Warum "widersprechen" sich der vorab ermittelte GAB und eine Summierung der in der Tabelle (auf der Rückseite) des Erfassungsbogens eingetragenen Flächen?
    Der Erfassungsbogen und auch die Tabelle dienen nur als erstes Hilfsmittel für Ihre Überprüfung der pflichtigen NWG-Flächen. In diese wurden nur die Daten/ Flächen aufgenommen, die EDV-technisch vom Ingenieurbüro aus der sog. Digitalen Flurkarte relativ einfach/ automatisierte ausgelesen werden können, ohne kostenintensive Einzelmessungen vollziehen zu müssen. Daher müssen diese ersten, vorabgedruckten Werte unbedingt noch um evtl. weitere bebaute und alle befestigten Flächen ergänzt und mit diesen summiert werden. Erst danach kann der sog. mittlere GAB bestimmt bzw. geprüft werden.
     
  • Wie und wann erfahre ich, wie über meinen Antrag entschieden wird?
    Wir bitten um Kenntnisnahme, Beachtung und Verständnis, dass die Verwaltung nicht zu jedem einzelnen Antrag eine Empfangsbestätigung versenden oder Zwischenstände mitteilen kann. Es ist zwar angedacht, dass die voraussichtlich anzusetzende NWG-Fläche (nach gesammelter Bearbeitung aller bis zur Rückgabefrist eingehenden Anträge) in den Schreiben zur Anforderung des Wasserzählerstandes kurz informatorisch mitgeteilt werden, dies ist aber noch von verschiedenen zeitlichen und technischen Gegebenheiten abhängig. Die für das Jahr 2018 festzusetzende NWG-Fläche wird dann spätestens im entsprechenden (Verbrauchs-) Gebührenbescheid ausgewiesen. Sollte diese wider Erwarten nicht stimmig sein, bitten wir Sie ggf. auf uns zuzukommen.
       
  • Wie werden Anträge und Änderungen behandelt?
    Die von Ihnen beantragten Änderungen oder evtl. auch von uns festgestellte Mehrungen bei den pflichtigen NWG-Flächen werden bei den jeweiligen, jährlich ergehenden Verbrauchsgebührenbescheiden entsprechend den geltenden (Satzungs-) Regelungen berücksichtigt.
      
  • Wie werden Zisternen bzw. Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
    Nach dem Veranlagungs-/ Flächenprinzip (nur das "ob" ist entscheidend und nicht "wieviel") und dem Erfordernis der Auslegung der Kanalisation auf Starkregenereignisse hat die Nutzung von Regentonnen und Zisternen mit Überlauf in die Kanalisation grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Niederschlagswassergebühr. Da aber die Gebührenbemessung auch auf einen schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zielen sollte und der Gemeinderat bewusst die Nutzung von Zisternen und ähnlichen Regenwasserrückhaltebecken (mit einem Volumen zwischen 3 und 10 m³) fördern möchte, werden folgende Ermäßigungen in der Satzung vorgesehen:
    • 1. Reduzierung der bebauten/befestigten Fläche (vor der Bestimmung des mittleren GAB) für daran angeschlossene Zisternen & Co. mit Notüberlauf -> um 10 m² pro m³ nachgewiesenem Volumen
    • 2. zusätzliche, pauschale Ermäßigung von 10 m² pro m³ nachgewiesenem Zisternenvolumen bei gemeldeter und rechtlich zulässiger Nutzung als Brauchwasser im Haus

 

 

 

 

         

 

 

 

 

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